Volltext Petition

 

Zustimmungserklärungen Parlament

 
 
Die Frist für die Abgabe von Zustimmungserklärungen ist abgelaufen. Nähere Details über die weitere Entwicklung sind veröffentlicht auf der Website
 
Bereits im Jahr 2008 hat Bundesminister Hundstorfer in seiner damaligen Funktion eine Verankerung von Mobbing im Strafgesetzbuch trotz aller Vorsorge für notwendig erachtet.
 
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurde am 7. Juli 2015 im Nationalrat ein neuer Straftatbestand "Cybermobbing" beschlossen.
Siehe Gesetzestext der Regierungsvorlage, Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs, § 107c StGB 

 
Tatsächlich wäre "Mobbing" der wesentliche Straftatbestand. Cybermobbing beschreibt lediglich eine von vielen möglichen Ausführungshandlungen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel.
 
Eine vernünftige Begründung für die Einschränkung des Straftatbestands auf eine Ausführungshandlung (Cybermobbing) ist für Mobbing-Betroffene nicht erkennbar. Beim Straftatbestand Beharrliche Verfolgung (Stalking) gemäß § 107a StGB erfolgte noch keine Einschränkung auf Cyberstalking. Auch bei anderen Straftatbeständen ist keine Einschränkung der Strafbarkeit auf bestimmte Ausführungshandlungen erfolgt, etwa bei Mord nur auf Tötung mit einem Messer (Messermord) oder bei Betrug nur auf jenen mit Hilfe des Internets (Internetbetrug).
 
In dem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass Cybermobbing eher unter Schülern oder nach Medienberichten bei Postings zu erwarten ist. Mobbing in anderen Formen erfolgt eher in der Arbeitswelt, nicht selten von Führungskräften in der Form des Bossings.
 
Statement:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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